FAQ

Im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung und Mitgliedschaft ergeben sich oft Fragen, auf die wir im Folgenden gern antworten.

Wie setzt sich meine Nutzungsgebühr zusammen?

Die Gesamtnutzungsgebühr setzt sich aus der Grundnutzungsgebühr und der Vorauszahlung für Betriebskosten zusammen.

Bei Neuvermietung wird die Betriebskostenvorauszahlung derzeit überwiegend wie folgt berechnet:

Vorauszahlung Heizung/ Warmwasser 2,00 Euro/m²
Vorauszahlung Betriebskosten (kalt) 1,00 Euro/m²

Die Vorauszahlung für Betriebskosten wird nach der jährlichen Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls angepasst.

Die Energiekosten werden separat an den zuständigen Energieversorger entrichtet.

Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren?

Beim Auszug muss das Mitglied die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Werden vom Mieter Änderungen in der Wohnung vorgenommen ist der ursprüngliche Zustand bei Auszug wiederherzustellen, Ein- und Umbauten sind zu entfernen und dabei auftretende Schäden sind zu beseitigen.

Bei Rückgabe der Wohnung sind alle Schlüssel an die Wohnungsgenossenschaft zurückzugeben, anderenfalls ist die Genossenschaft berechtigt, fehlende Schlüssel auf Kosten des Mitglieds anfertigen zu lassen.

Gern führen wir mit Ihnen vor Auszug aus der WG-Wohnung eine individuelle Beratung durch.

Darf ich in der Wohnung ein Haustier halten?

Kleintiere, die ihrer Haltungsform entsprechend nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, bedürfen nicht der Zustimmung des Vermieters. 

Für Katzen und Hunde benötigen Sie die schriftliche Genehmigung der Wohnungsgenossenschaft.

Die Haltung von gelisteten Hundearten („Kampfhunden“) ist verboten!

Muss ich Genossenschaftsanteile oder Kaution zahlen?

Wenn man bei einer Genossenschaft eine Wohnung anmietet, muss man entweder bereits Mitglied der Genossenschaft sein oder es werden. Als Mitglied erwirbt man so genannte „Geschäftsanteile“ an der Genossenschaft.

In der Regel ist die Menge der Anteile von der Größe der Wohnung, die Sie mieten möchten abhängig. Dafür entfällt die Kaution!

Der Grund dafür ist einfach. Die Genossenschaft gehört einzig und allein den Mitgliedern. Also auch Ihnen. Und zwar immer mit dem Anteil der Höhe Ihrer Einlage.

Die Genossenschaftsanteile haben aber auch ihren Sinn. Sie bilden das Stammkapital einer Genossenschaft, mit dem die Genossenschaft Wohnungen für ihre Mitglieder bauen und unterhalten kann. Sollten Sie eines Tages Ihre Wohnung kündigen, können Sie Ihre Mitgliedschaft behalten oder ebenfalls beenden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann das Geschäftsguthaben übertragen oder gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei 6 Monate zum Jahresende.

Wie kündige ich die Mitgliedschaft?

Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss mindestens 6 Monate vorher schriftlich erfolgen.

Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG (Genossenschaftsgesetz), wenn die Vertreterversammlung

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 6 Monate hinaus,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.

Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

Was passiert im Todesfall?

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 der Satzung zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen.

Wie beende ich die Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod, wenn die Mitgliedschaft durch seine Erben nicht fortgesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 2) wird,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.

Was muss ich bei der Kündigung meiner Wohnung beachten?

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von allen im Dauernutzungsvertrag aufgeführten Mitgliedern unterschrieben werden. Die Kündigungsfrist können Sie Ihrem Dauernutzungsvertrag entnehmen. In den meisten Fällen beträgt sie 3 Monate zum Monatsende.

Bitte beachten Sie gegebenenfalls die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft (Informationen dazu finden Sie unter: „Muss ich Genossenschaftsanteile oder Kaution zahlen?“)

Wer kann Mitglied werden?

Mitglied der Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG können natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

Wie werde ich Mitglied?

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden, unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung zum Beitritt beschließt der Vorstand.

Darf ich in meiner Wohnung untervermieten?

Sie möchten aus finanziellen Gründen einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, das heißt Sie als Hauptmieter überlassen den Gebrauch eines Teils Ihrer Wohnung einem Dritten.

Für eine Untervermietung brauchen Sie unbedingt unsere Erlaubnis. Denn uns als Vermieter interessiert es natürlich, wer in unseren Wohnungen wohnt – sei es als Mitglied oder als Untermieter.

Die Genehmigung für eine Untervermietung beantragen Sie bitte in unserer Geschäftsstelle. Neben Ihrem Namen, Anschrift und Mitgliedsnummer nennen Sie uns bitte auch den Namen des künftigen Untermieters. Wenn gegen den künftigen Untermieter kein wichtiger Grund vorliegt und Ihre Wohnung nicht überbelegt ist, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege.

Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Untermieter einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Denken Sie daran, vertraglich festzulegen, dass der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. In der Regel besteht, auf Anfrage beim Vermieter, für den Untermieter die Möglichkeit, die Wohnung zu übernehmen, falls Sie als Hauptmieter ausziehen. Bedenken Sie bitte auch, dass nur zwischen Ihnen und der Wohnungsgenossenschaft Freiberg eG ein Dauernutzungsvertrag besteht und wir nur Sie (als unseren Vertragspartner) für eventuelle Schäden in der Wohnung verantwortlich machen. Der Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte wird nur in Ausnahmefällen zugestimmt.

Wie übertrage ich das Geschäftsguthaben?

Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. 

 

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Schreiben Sie uns, wir helfen schnell und unbürokratisch.

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